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   VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00   

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VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00 (https://dejure.org/2001,19095)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 30.11.2001 - 3 K 1647/00 (https://dejure.org/2001,19095)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 30. November 2001 - 3 K 1647/00 (https://dejure.org/2001,19095)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Duldung von Paintballspielen bzw. Gotchaspielen in einer angemieteten Fabrikhalle; Untersagung des gezielten Beschießens von Menschen mittels Schusswaffen und Farbkugeln i.R.e. Gotchaspiels; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. Dienstleistungsfreiheit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Arnsberg, 22.03.2000 - 3 L 86/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ordnungsverfügung zur Untersagung einer

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Ferner stellte er am 21. Januar 2000 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - 3 L 86/00 -.

    Durch Beschluss vom 22. März 2000 - 3 L 86/00 - lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

    Zur Begründung hat er auf das von ihm im Verwaltungsverfahren und im Verfahren 3 L 86/00 geltend Gemachte Bezug genommen.

    Nachdem der Kläger gegen den in dem Verfahren 3 L 86/00 ergangenen Beschluss der Kammer vom 22. März 2000 einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt und diesen im einzelnen - u.a. durch Vorlage von das Paintball- bzw. Gotchaspiel betreffenden Stellungnahmen, Berichten und Entscheidungen - begründet hatte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) diesen Antrag durch Beschluss vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - abgelehnt.

    Zur Begründung verweist er auf das von ihm im Verwaltungsverfahren und im Verfahren 3 L 86/00 Ausgeführte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 3 L 86/00 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Hierzu hat die Kammer in ihrem in dem Verfahren 3 L 86/00 ergangenen Beschluss vom 22. März 2000 ausgeführt:.

    Auch nach nochmaliger eingehender Prüfung hält die Kammer an ihrer in dem Beschluss vom 22. März 2000 - 3 L 86/00 - geäußerten Auffassung und den entsprechenden oben zitierten Ausführungen fest.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2000 - 5 B 588/00

    Untersagung eines Paintball-Events

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Nachdem der Kläger gegen den in dem Verfahren 3 L 86/00 ergangenen Beschluss der Kammer vom 22. März 2000 einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt und diesen im einzelnen - u.a. durch Vorlage von das Paintball- bzw. Gotchaspiel betreffenden Stellungnahmen, Berichten und Entscheidungen - begründet hatte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) diesen Antrag durch Beschluss vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - abgelehnt.

    Zu § 14 Abs. 1 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung vom 28. Dezember 1999 hat ferner das OVG NRW in seinem Beschluss vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 -, durch den die Entscheidung der Kammer vom 22. März 2000 bestätigt wurde, ausgeführt:.

    Ferner folgt sie den in dem ebenfalls zitierten Beschluss des OVG NRW vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - dargelegten Grundsätzen.

    Im Einklang mit der in dem Beschluss des OVG NRW vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - getroffenen Streitwertentscheidung bemisst die Kammer den Streitwert unter Zugrundelegung eines geschätzten voraussichtlichen jährlichen Gewinnes des Klägers in Höhe von 150.000,00 DM und der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 DM.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr bzw. die freie Niederlassung aufgrund von - wie hier - unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen zulässig, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen, vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C- 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6116 (Tz. 31); EuGH, Urt. vom 24.3.1994 - Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, I-1039; zur Niederlassungsfreiheit: EuGH, Urt. vom 30.11.1995 - Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, 4197 f. (Tz. 37); EuGH, Urt. vom 15.5.1997 - Rechtssache C-250/95 -, Slg. 1997, I-2471, 2500 (Tz. 236).

    Das Verbot dient damit auch dem vorbeugenden Schutz gegen Gewaltdelikte und gehört zu den Anliegen der Sozialpolitik und Verbrechensbekämpfung, die vom Europäischen Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden, vgl. EuGH, Urt. vom 24.3.1994 - Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, 1-1039, 1096 f. (Tz. 57 ff.); EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C-124/97-, Slg. 1997, I-6067, 6116 f. (Tz. 31 ff.).

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den jeweiligen nationalen Stellen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen, vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C - 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6117 (Tz. 36).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 ff. EGV/jetzt Art. 42 ff. EG) oder subsidiär die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff. EGV/jetzt Art. 49 ff. EG) Anwendung finden vgl. zur Subsidiarität der Vorschriften über Dienstleistungen EuGH, Urt. vom 30.11.1995 - Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, 4194 (Tz. 22).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr bzw. die freie Niederlassung aufgrund von - wie hier - unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen zulässig, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen, vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C- 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6116 (Tz. 31); EuGH, Urt. vom 24.3.1994 - Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, I-1039; zur Niederlassungsfreiheit: EuGH, Urt. vom 30.11.1995 - Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, 4197 f. (Tz. 37); EuGH, Urt. vom 15.5.1997 - Rechtssache C-250/95 -, Slg. 1997, I-2471, 2500 (Tz. 236).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr bzw. die freie Niederlassung aufgrund von - wie hier - unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen zulässig, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen, vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C- 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6116 (Tz. 31); EuGH, Urt. vom 24.3.1994 - Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, I-1039; zur Niederlassungsfreiheit: EuGH, Urt. vom 30.11.1995 - Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, 4197 f. (Tz. 37); EuGH, Urt. vom 15.5.1997 - Rechtssache C-250/95 -, Slg. 1997, I-2471, 2500 (Tz. 236).

    Das Verbot dient damit auch dem vorbeugenden Schutz gegen Gewaltdelikte und gehört zu den Anliegen der Sozialpolitik und Verbrechensbekämpfung, die vom Europäischen Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden, vgl. EuGH, Urt. vom 24.3.1994 - Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, 1-1039, 1096 f. (Tz. 57 ff.); EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C-124/97-, Slg. 1997, I-6067, 6116 f. (Tz. 31 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2000 - 5 A 4916/98

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Diese hat das OVG NRW in seinem zu einen sogenannten Laserdrom" ergangenen Urteil vom 27. September 2000 - 5 A 4916/98 - (Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2001, 94) nochmals bestätigt.

    Zu der betreffenden Problematik hat das OVG NRW (Urteil vom 27. September 2000 - 5 A 4916/98 -, NWVBl. 2001, 94 (97)) im Zusammenhang mit Laserspielen in einem "Laserdrom" ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1995 - 5 B 3187/94

    Gewerberecht: Untersagung des Betriebs von menschenunwürdigen Laserspielen

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Die hierzu in der den Beteiligten bekannten "Laserdrom-Entscheidung", vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 -, von der Rechtsprechung angestellten Erwägungen gelten nach Ansicht der Kammer in gleichem Maße für das Paintballspiel in der vom Antragsteller dargestellten Weise.

    vgl. für Laserspiele: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 - Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 21. Juni 1994 - 11 B 11428/94 -, NVwZ-RR 1995, 30, 31; Lippstreu, GewArch 1993, 311, 312 ff.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung; § 33 i Rn. 12 a; Hahn, in: Friauf, Gewerbeordnung, § 33 i Rn. 14 f.; Bericht des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, insbesondere 206 und 215.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Antragsgegner überhaupt örtlich und sachlich für die Unterbindung von Gewaltdarstellungen etwa in Filmen, im Fernsehen oder in Westernstädten zuständig wäre sowie unabhängig von der Frage nach der Effizienz eines Vorgehens gegen anderweitige Gewaltdarstellungen, vgl. zur Effizienz der Gefahrenabwehr als Differenzierungskriterium: BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, NJW 1994, 1577, 1584 f., besteht hier jedenfalls in den geschilderten Besonderheiten des Gotchaspiels ein sachlicher Grund zu differenzierter Behandlung.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.11.2001 - 3 K 1647/00
    Auch wenn die streitigen Fragen mit den vom EuGH bereits entschiedenen nicht völlig identisch sind, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 -, Slg. 1982, 3415), so kann doch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH beantwortet werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt ist".
  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79

    Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1994 - 5 B 193/94

    Vorläufiger Rechtsschutz; Ordnungsbehördliches Verbot; Reichskriegsflagge

  • VGH Bayern, 04.07.1994 - 22 CS 94.1528

    Gewerberecht: Untersagung des Betriebs eines Lasedoms

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.1994 - 11 B 11428/94

    Spiel Quasar; Gewerbliche Veranstaltung; Simulation von Tötungshandlungen;

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